
Sie haben ein Logo, einen Firmennamen, die unverwechselbar für Ihr Unternehmen und Ihre Produkte stehen? Dann haben Sie sicher schon mal darüber nachgedacht, welche Schritte notwendig sind, damit dies langfristig so bleibt und niemand von Ihren schon umgesetzten Ideen profitiert. Das Markenrecht bietet Ihnen hier die Möglichkeit, juristisch einwandfrei zu handeln.
Wort- und Bildmarken fallen unter den Schutz des § 1 MarkenG. Darüber hinaus kann ein solch wichtiger Schutz auch für geschäftliche Bezeichnungen und Herkunftsangaben geografischer Art beantragt werden. Voraussetzung dafür, dass eine Marke beim Patentamt eingetragen wird, ist die Unterscheidbarkeit zu bereits bestehenden Dienstleistungen und Waren. Was neu geschützt werden soll, muss sich ganz klar von Bestehendem abgrenzen.
Das für die Anmeldung notwendige Kennzeichen - die Eigenart, das Aussehen - der Marke darf vielseitig sein. Es kommt ein Wort in Frage, ein Bildzeichen, eine bestimmte Form. Buchstaben- und Zahlenkombinationen sind genauso möglich wie unverwechselbare Tonfolgen oder Farbzusammenstellungen. Reine Alltagswörter, die sich nicht mit einem bestimmten Produkt verknüpfen lassen, können in der Regel nicht geschützt werden. Andererseits spielt es für die Anmeldung einer Wortmarke keine Rolle, um welche Art Wort es sich handelt. Es kann aus einer anderen Sprache sein, ein reines Kunstwort oder eine willkürliche Buchstabengruppe.
Es hängt von Ihrem Unternehmen, Ihrer Branche ab, wie Sie Ihre Marke schützen lassen. Vorrangig bietet sich ein nationaler Schutz an, für den deutschsprachigen Raum kann ein erweiterter Schutz auf die Schweiz und Österreich sinnvoll sein. Bestehen Ihre Geschäftsverbindungen europa- oder weltweit, kommen eine EU-Marke oder ein internationales Schutzrecht in Frage. Jede Markenanmeldung wird von einer Kommission geprüft. Liegen Unklarheiten vor oder besteht eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden eingetragenen Marken, so kann und muss nachgebessert werden, damit das Schutzrecht Wirkung erlangt. Von einer Anmeldung ausgeschlossen sind Kennzeichen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Bereits ab der Anmeldung tritt das Prioritätsprinzip des Schutzrechtes in Kraft. Wer zuerst kommt, hat in der Regel die besseren Aussichten, sich gegen Mitbewerber durchzusetzen. Die spätere Eintragung wird gelöscht. Damit es nicht so weit kommt, ist vor der Anmeldung eine gründliche Recherche durchzuführen. Diese wird nicht vom DPMA, dem Deutschen Patent- und Markenamt, durchgeführt. Dafür ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. Eine umfangreiche Markenrecherche deshalb in die Hand des Patentanwalts abzugeben, zahlt sich auf jeden Fall aus. Der gültig eingetragene Markenschutz berechtigt Sie zur alleinigen Nutzung, Dritte dürfen an jeglichem Gebrauch gehindert werden. Dies gilt auch Markenpiraten, die sich die Marke oder eine zum Verwechseln ähnliche Gestaltung zu eigen machen wollen.
Wie effizient der Schutz Ihrer Marke wird, hängt von der Wahl der richtigen Schutzklassen ab. Aber was sind Schutzklassen? Die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen von Marken, die sogenannte Nizza-Klassifizierung bzw. die Wiener Klassifizierung ist eine Einteilung in verschiedene Sparten des Nutzungsbereiches. Dies bedeutet, nur in den von Ihnen gewählten Gruppen ist Ihre Marke künftig geschützt. Damit alle für Ihre Marke sinnvollen Klassifizierungen erfasst werden, ist die Beratung durch den Patentanwalt von immenser Bedeutung. Denn wird auch nur eine Klasse vergessen, kann dies den Schutz unterhebeln.