
Findige Arbeitnehmer tragen zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens bei. Ihre Idee und deren Umsetzung haben für den Betrieb nicht nur während der Beschäftigungsdauer Wichtigkeit, sondern auch nach dem Ausscheiden. Die Grundlagen für die Arbeitnehmervergütung finden sich im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG). Bei der Umsetzung haben Sie in uns den richtigen Ansprechpartner.
Zwei unterschiedliche Arten von Arbeitnehmererfindungen kennt das Gesetz: die gebundene und die freie Erfindung. Als gebundene Erfindung werden all die Schöpfungen bezeichnet, die ein Arbeitnehmer - hierzu gehören auch leitende Angestellte - aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus entwickelt. Eine freie Erfindung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Aufgabe, kann aber dennoch für das Unternehmen Vorteile bringen. Jede Erfindung muss aber geschützt werden, damit sie ihren Wert über einen langen Zeitraum einbringen kann. Alle notwendigen Schritte übernehmen wir gern als Ihr Patentanwalt. Wir verfassen die Patentschrift, reichen sie ein und begleiten Erfinder wie Unternehmer bis hin zum rechtsgültigen Markenschutz.
Damit der Anspruch auf die Erfindervergütung im Sinne des Gesetzes entsteht, hat der Arbeitnehmer wichtige Schritte zu beachten. Er muss die Erfindung unverzüglich, ohne jede schuldhafte Verzögerung, dem Arbeitgeber melden. Die Schriftform ist für diese Meldung zwingend notwendig. Sind an einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so haben sie die Möglichkeit einer gemeinsamen Meldung. Auch der Arbeitgeber ist zeitlich gebunden: Er muss die Anmeldung ebenfalls unverzüglich bestätigen. Für ihn besteht das Recht, binnen zwei Monaten eine Ergänzung zu verlangen. Nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung bleibt dem Arbeitgeber eine weitere Frist von vier Monaten, um die Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Bietet der Arbeitnehmer dem Unternehmen eine vermeintlich freie Erfindung an, so hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, die freie Erfindung zu bestreiten und sie bei Eignung als Diensterfindung zu übernehmen.
Eine für die Erfindung angemessene Vergütung festzusetzen ist nicht einfach. Die Interessen des Betriebes und die des Erfinders müssen so abgestimmt werden, dass sie zu einer langfristigen Zufriedenheit beider Seiten führt. Sind mehrere Erfinder für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster maßgeblich, kann dies die Festsetzung der Vergütungsanspruchs erschweren. Denn hier muss jeder Mitwirkende nach seinem Anteil an der Erfindung entlohnt werden. Dies bringt mitunter langwierige Verhandlungen mit sich, bei denen die Unterstützung durch einen versierten Patentanwalt unerlässlich ist. Zwar besteht die Möglichkeit, eine Schiedsstelle anzurufen, wenn kein Übereinkommen erzielt werden kann. Eine gütliche Einigung ist jedoch immer erstrebenswert, sie verkürzt das Verfahren und wird meist der kostengünstigere Weg sein. Vor allem schafft eine streitlose Einigung eine Basis für eine lange, zufriedenstellende Zusammenarbeit, auch und gerade bei der Umsetzung der Erfindung.
Bei der Höhe der Erfindervergütung kommen noch weitere Faktoren ins Spiel, beispielsweise ist es ausschlaggebend, in welchen Ländern das Patent, die Marke oder das Gebrauchsmuster gelten sollen. Zugleich muss in Betracht gezogen werden, dass Patente nicht nur käuflich, sondern auch verkäuflich sind. Rechtssichere und tragfähige Regelungen hierzu bedürfen der fachlichen Unterstützung durch einen Patentanwalt. Auch eine Aufklärung und Vereinbarungen über Geheimhaltungspflichten, Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und nach der Auflösung desselben sollten erfolgen und schriftlich fixiert werden. Nicht zuletzt sind Absprachen darüber zu treffen, wie Erfindungen und ihre Vergütung zu regeln sind, wenn die Firma veräußert oder durch Insolvenz aufgelöst wird.